private Nutzfeuer

private Nutzfeuer


Nutzfeuer anmelden - Was ist zu tun?


Das Abbrennen von privaten Gartenabfällen wie z.B. Reste einer Reisighecke o.ä. ist in ländlichen Bereichen teilweise eine selbstverständliche Sache. Eine Anmeldung solcher privaten Feuer bei den örtlichen Behörden ist jedoch unverzichtbar, um teure gebührenpflichtige Einsätze der Feuerwehren zu vermeiden!


Wer also auf seinem Grundstück im Außenbereich ein Nutzfeuer oder pflanzliche Abfälle verbrennen möchte, muss dies auf der Stadtverwaltung Erbach beim Ordnungsamt anmelden.


Der richtige Weg der Anmeldung läuft zunächst zu den üblichen Publikumszeiten der Stadtverwaltung Erbach.


Publikumszeiten - Stadtverwaltung Erbach

Montag und Dienstag: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Details für die Anmeldung Ihres Nutzfeuers können Sie dort beim Ordnungsamt erfragen.

Das Ordnungsamt Erbach erreichen Sie unter folgendem Link:

https://www.erbach.de/index.php?id=141 oder telefonisch unter 06062 64-0




Wichtig:
Zeigen sie Ihr Nutzfeuer grundsätzlich rechtzeitig beim Ordnugndamt der Stadtverwaltung Erbach an.

So werden in jedem Fall die örtlich geltenden Bestimmungen und gesetzlichen Vorgaben gewahrt.


Melden Sie ihr Nutzfeuer keinesfalls unter der Notrufnummer 112 an, sondern nutzen sie hierfür den oben genannten Meldeweg.


Immer dann, wenn ein Feuerschein oder eine Rauchentwicklung über den Notruf 112 an die Leitstelle gemeldet wird, erfolgt ein kurzer Abgleich mit den durch die Behörden an die Leitstelle gemeldeten Feuer.

 

Bitte beachten Sie weiterhin folgende Hinweise:

Sorgen Sie dafür, dass ein Verantwortlicher für das Feuer während der Brenndauer telefonisch erreichbar ist, damit gegebenenfalls Rücksprache gehalten werden kann. Dies ist unbedingt erforderlich, da die Alarmierung der Feuerwehr im Zweifelsfall immer dann erfolgt, wenn bei einer Notrufmeldung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem angemeldeten Feuer um den im Notrufgespräch mitgeteilten Feuerschein bzw. die zugehörige Rauchentwicklung, oder um einen Irrtum des Meldenden handelt.

Ist der Verantwortliche nicht erreichbar oder lässt die Notrufmeldung Restzweifel bei der Übereinstimmung der Meldedaten, erfolgt die Alarmierung der zuständigen örtlichen Feuerwehr.


Bei starkem Wind ist die Feuerstelle unverzüglich abzulöschen!

Stellen Sie sicher, dass nach dem Abbrand Feuer und Glut fachgerecht abgelöscht wurden.


Eine durch Nichtanmeldung verursachte Alarmierung der Feuerwehr kann gemäß der örtlichen Gebührensatzung hohe Kosten verursachen, welche vom Verursacher zu tragen sind!

Share by: